Richtlinien
für die Vergabe
von wohnbaugeförderten Miet- und Mietkaufwohnungen in Kronstorf, im Falle des Vorschlagsrechtes an eine Wohnungsgenossenschaft durch die Marktgemeinde Kronstorf.
Um einheitliche Berücksichtigungen der sozialen
Kriterien für die Wohnungsvergabe bzw. das Vorschlagsrecht betreffend
wohnbaugeförderte Miet- und Mietkauf-wohnungen in Kronstorf sicherzustellen,
sind nachstehende Punkte zu beachten und dementsprechend zu bewerten.
Dabei gilt es festzuhalten, dass diese Richtlinien
für die Vergabe von Wohnungen des „Betreubaren Wohnens“ (AWIK I/II) keine
Anwendung finden, da es dafür eigene Richtlinien des Landes OÖ gibt. Die
Gemeinde strukturiert mit diesen Kriterien ihr Vorschlagsrecht. Die
tatsächliche, formale Vergabe obliegt der jeweiligen Wohnungsgenossenschaft.
Bezugswert
zur Heimatgemeinde Kronstorf
Hauptwohnsitz in Kronstorf 4 Punkte
Ehemaliger
Hauptwohnsitz in Kronstorf 3 Punkte
Familienangehörige/Lebenspartner/-innen
mit Hauptwohnsitz in Kronstorf 2 Punkte
Arbeitsplatz,
Kinder in Kronstorfer Schule/Kindergarten, 1 Punkt
ergänzend
sonstiger
Bezug zu Kronstorf (z.B. Pflege von Angehörigen) 1 Punkt
Zeitlicher
Eingang des Ansuchens
Sämtliche Personen, welche ein Wohnungsansuchen
gestellt haben, werden über das Freiwerden einer Wohnung, die ihrem gewünschten
Suchkriterien entspricht, seitens der Gemeindeverwaltung telefonisch bzw.
schriftlich (Mail) informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme, ob das
Ansuchen aufrechterhalten bleiben soll, bei der Gemeindeverwaltung
aufgefordert. Diese Stellungnahme kann, aber muss nicht, auch im Rahmen des
Wohnungssprechtages erfolgen und wird dort von den anwesenden
Ausschussmitgliedern dokumentiert. Alle Stellungnahmen werden dem Ausschuss in
seiner Beratung durch die Gemeindeverwaltung zur Kenntnis gebracht.
Sollte in Folge das Ansuchen zurückgezogen werden,
so wird dieses gegenstandslos und findet keine Berücksichtigung. Gleiches gilt
für den Fall, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung unbeantwortet
bleibt.
Die Ansuchen werden in chronologischer
Reihenfolge wie folgt bewertet:
Pro angemeldeten Monat (egal ob 1. oder letzter
Tag des Monats) 1 Punkt
Sollten sich die Suchkriterien zwischenzeitlich
ändern, bleibt dennoch der ursprüngliche Ersteingang des Wohnungsansuchens
Ausgangspunkt der Berechnung.
Personenanzahl
Pro Person, die in die Wohnung einziehen wird
(egal welches Alter) 1 Punkt
Dringlichkeit
des Ansuchens
Körperliche
Beeinträchtigung, Krankheit, 3 Punkte
Trennung,
Todesfall, Leistbarkeit der bestehenden Wohnung
(in Anlehnung an die RL für
Wohnungsgenossenschaften) 2 Punkte
Hausstandsgründung,
Sonstige 1 Punkt
Sollten mehrere Dringlichkeitsgründe anfallen, so
werden diese addiert.
Freiwilligenengagement
Im
Sinne der freiwilligenfreundlichen Gemeinde Kronstorf wird bisheriges
ehrenamtliches Engagement angerechnet:
Tätigkeiten
in einer Blaulicht/-Rettungsorganisation
(Freiwillige
Feuerwehr, Rotes Kreuz,…) oder führende
freiwillige Tätigkeit 2 Punkte
Freiwilliges
gesellschaftliches Engagement in weiteren
Formen oder Tätigkeit in einem Verein 1 Punkt
(Vorlage
einer Bestätigung)
Reihung weiterer Ansuchen
Für jenen Fall, dass der/die bei der
Wohnungsvergabe Erstgereihte wider Erwarten die zu vergebene Wohnung nicht in
Anspruch nimmt, erhält die nächstgereihte Person automatisch den
Wohnungszuschlag.
Das Punktesystem kommt nur zur Anwendung, wenn es
mehrere Bewerber für eine Wohnung gibt.
Inkrafttreten
Diese Wohnungsvergaberichtlinie wurde in der
Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2023 durch den Gemeinderat der
Marktgemeinde Kronstorf beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Nach Ablauf eines Jahres werden diese
Richtlinien neu evaluiert.